Verwendung von aufbereitetem Bauschutt zur Befestigung bzw. Ausbesserung von Feld- und Waldwegen
06.07.2010
Nach § 5 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) hat die Verwertung von Abfällen ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Werden die Vorgaben des Leitfadens „Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ vom 15. Juni 2005 eingehalten, ist die Verwertung von Bauschutt und Straßenaufbruch schadlos und ordnungsgemäß i.S.v. § 5 Abs. 3 des KrW-/AbfG.
Für die Befestigung bzw. Ausbesserung von Feld- und Waldwegen darf im offenen Einbau, d.h. ohne technische Sicherungsmaßnahmen wie z.B. Asphaltdecke, nur
- gebrochener
- geeigneter,
- unbelasteter und
- sortenreiner
Bauschutt verwendet werden.
- gebrochen, d.h. in einer Brecheranlage aufbereitet
- geeignet, d.h. befahrbar und in einem gewissen Maß frostsicher
- „unbelastet“, d.h. die Richtwerte 1 (RW 1) des o.g. Leitfadens werden eingehalten
- sortenrein, d.h. nicht durch Störstoffe wie z.B. Baustellenabfälle, Armierungseisen verunreinigt
Unter Bauschutt versteht man mineralisches Material von Abbruch-, Sanierungs- und Umbauarbeiten, Bodenaushub mit bodenfremden mineralischen Bestandteilen > 10 Vol.%, sowie Beton- und Mauerwerksabbruch.
Der Einbau von Recyclingbaustoffen ist
- in Trinkwasser-/Heilquellenschutzgebieten
- direkt im Grundwasser und im Grundwasserschwankungsbereich
- in Karstgebieten ohne ausreichende Deckschichten
- in Landschaftsschutzgebieten oder im Naturpark Steigerwald, sowie in Natur-schutzgebieten
verboten bzw. erlaubnispflichtig.
Der Leitfaden „Anforderung an die Verwendung von Bauschutt in technischen Bauwerken“ gilt nicht für Ausbauasphalt und Ausbaustoffe mit teer-/pechtypischen Bestandteilen.
Die Wegegestaltung ist landschaftsgerecht durchzuführen und an die vorhandene Geländeform anzupassen. Abgrabungen und Aufschüttungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Eine Verwendung von Bauschutt im Wegebau wird von den Behörden nur anerkannt, wenn eine Befestigung oder Ausbesserung des Weges bzw. des Neubaues tatsächlich erforderlich und betriebswirtschaftlich sinnvoll ist. Der Hauptzweck der Verwertungsmaßnahme muss der Wegebau sein, nicht eine günstige Entsorgung (= Beseitigung) des Bauschutts (vgl. § 4 Abs. 3 KrW-/AbfG).
Verstöße gegen den Leitfaden stellen eine unzulässige Abfallbeseitigung dar, d.h. ein Bußgeldverfahren und kostenpflichtige Beseitigungsanordnung können notwendig werden.
Ist beabsichtigt zum Wegebau Recyclingmaterial zu verwenden, wird empfohlen die geplante Maßnahme mit dem Landratsamt Neustadt a. d. Aisch – Bad Windsheim, SG 42 Gewässerschutz/Abfallrecht (Telefon 09161/92-424), frühzeitig abzustimmen.